Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 5 R 228/06
Urteil vom 24.08.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 9 RA 438/03, Urteil vom 04.05.2006
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsminderung ohne Abschlag und beanstandet, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung den Zugangsfaktor von 1,0 für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf 0,940 und für die befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf 0,922 vermindert hat.
Der 1953 geborene Kläger beantragte am 28. Dezember 2000 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach ablehnenden Bescheiden der Beklagten gab diese im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 1 RA 253/02) ein Anerkenntnis dahin ab, dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 1. August 2002 bestehe. Darüber hinaus erkannte sie an, dass Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. Januar 2006 bestehe. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an.
Mit Ausführungsbescheid vom 31. Oktober 2002 gewährte die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2002. Dabei reduzierte sie den Zugangsfaktor mit der Begründung, dieser mindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2015 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003, so dass unter Berücksichtigung einer Verminderung für 20 Kalendermonate, somit um 0,060, ein Zugangsfaktor von 0,940 zu berücksichtigen sei. Mit weiterem Ausführungsbescheid vom 16. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte in Ausführung ihres Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2006. In diesem Bescheid berechnete sie den Zugangsfaktor wie folgt:
Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibe es bei dem verminderten Zugangsfaktor von 0,940. Der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, vermindere sich für jeden K[…]