OLG Hamm – Az.: 20 U 86/18 – Beschluss vom 09.11.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2018 verkündete Grundurteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.362,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus einer Elementarschadensversicherung Ansprüche nach einer bestrittenen Überschwemmung im Zuge des Jahrhunderthochwassers in N vom 28.07.2014 geltend. Sie beruft sich dabei auch auf eine von der Beklagten durch den Zeugen H abgegebene Erklärung, die sie für ein bindendes Schuldanerkenntnis hält.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Zahlung von 407.362,32 EUR nebst Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgeben. Die Erklärung der Beklagten sei als bindendes deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (GA 385-401) verwiesen.
Hiergegen wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht insbesondere geltend, es liege bereits kein formgerechtes deklaratorisches Anerkenntnis vor. Zudem sei sie hieran aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände nicht gebunden.
Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 03.09.2018 (GA 463-472) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt unter Abänderung des angefochten Urteils, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Streithelferin zu 1 beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagte durch Beschluss vom 26.09.2018 (GA 482-487) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, insbesondere da von einem bindenden deklaratorischen Anerkenntnis auszugehen sein, und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beklagte hat sich gegen diesen Hinweis gewandt. Sie verweist u. a. darauf, dass der Erklärende H bei Abgabe seiner Erklärung mangels Kenntnis der tatsächlichen Umstände von falschen Tatsachen ausgegangen und einem Irrtum unterlegen gewesen sei, so dass das deklaratorische Anerkenntnis nicht bindend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sch[…]