Häufig entdeckt ein Fahrzeugkäufer erst nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens, dass dieses nicht unfallfrei ist. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Fahrzeugkäufer jeden Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall ist so geringfügig, dass dieser bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann. Man sollte sich stets schriftlich vom Verkäufer bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten und die Reparaturrechnungen als Nachweis der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen lassen. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob ein Fahrzeug nach dem Unfall sach- und fachgerecht repariert worden ist, ist für die Beurteilung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen Schaden erlitten hat, stellt einen Fahrzeugmangel dar. Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann der Käufer erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist. Wenn ein Gebrauchtwagen bei dem Verkauf nicht unfallfrei war, kann der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Tritt der Käufer vom Fahrzeugkaufvertrag zurück, so muss er dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich mitverkauften Zubehör und Fahrzeugpapieren rückübereignen. Im Gegenzug erhält er vom Verkäufer den Kaufpreis zzgl. getätigter Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Inspektionskosten, Kosten für Winterreifen, Unterstell- und Garagenkosten etc.) abzüglich gezogener Nutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Nutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch die zu erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Hamm, Az.: 6 U 187/95 Urteil vom 29.04.1996 Gründe (Zu a:) Der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten war gem. § 66 ZPO befugt, dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten als dessen Streithelfer beizutreten; das rechtliche Interesse ergibt sich aus der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß (Freyberger, NZV 1992, 391, 393; […]