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Auffahrunfall – Anscheinsbeweis und Aufteilung der Betriebsgefahr

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OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 9 U 178/02
Urteil vom 17.12.2002
Vorinstanz: Landgerichts Halle, Az.: 4 O 45/02

Leitsatz:
Lässt sich bei einem Verkehrsunfallgeschehen nur feststellen, dass es zu einer Auffahrsituation gekommen ist, lässt sich aber nicht klären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen ist, dann kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung, wenn sich der Unfall auf einer deutschen Autobahn ereignet hat (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufs s.a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 – 9 U 187/02). Ist die Betriebsgefahr bei beiden Fahrzeugen gleich hoch zu bewerten, ist es gerechtfertigt, den Schaden 1:1 zu teilen.

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (4 O 45/02) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO) abgesehen.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.

Im Falle eines Auffahrunfalls kann zwar ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch unangepasste Geschwindigkeit und/oder durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht und verschuldet hat. Gelangt man zu den Regeln des Anscheinsbeweises ist dieser nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines untypischen Ablaufs ergibt. So ist der Anscheinsbeweis dann entkräftet, wenn sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen u[…]


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