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Rechtsanwälte Kotz GbR

Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers: nur unmittelbarer Sachschaden kein Sachfolgeschaden

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 36/06
Urteil vom 08.08.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 11 O 315/05

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Vollkasko
versicherung des Klägers, die …Versicherung, …, SchadensNr.: …, 2.617,70 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger 793,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.304,59 EUR.
G r ü n d e (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz 2 ZPO):
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in dem durch den Tenor zuerkannten Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 PflVG; entsprechend war das angefochtene Urteil des Land
gerichts abzuändern.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 73 d. A.).

1. Die Klage ist zulässig.

a) Insbesondere fehlt es nicht an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers für den Antrag zu 1, mit dem die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, an die Vollkaskoversicherung des Klägers zu zahlen. Der Kläger kann hier ein fremdes Recht, nämlich das der Vollkaskoversicherung, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozesswege verfolgen, weil er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Mit Schreiben vom 24. März 2005 (Bl. 10 d. A.) hat die Vollkaskoversicherung des Klägers diesem angeboten, den Schaden „zurückzukaufen“, um dadurch eine Aufhebung der Rückstufung in der Schadensfreiheitsrabattklasse zu erreichen. Dazu müsste der geforderte Betrag auf das Konto der Vollkaskoversicherung gezahlt werden. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Versicherung sich damit einverstanden erklärt hat,[…]


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