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Lohnansprüche: Erst Erholungsurlaub genommen und anschließend arbeitsunfähig

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Entgeltanspruch – Erholungsurlaub – Krankheit – Schadensersatzanspruch
ArbG Bamberg – Az.: 4 Ca 1085/13 – Urteil vom 05.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.200;00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt n über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ari den Kläger weitere 4.200;00·€ brutto nebst Zinsen in· Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird· verurteilt, dem. Kläger Abrechnungen über seine · Brutto-/ Netto-Bezüge für die Monate September und Oktober 2013 zu erteilen.

4. Die Widerklage wird. abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. ·

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 39:048,31·€ festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um Lohnzahlungs- und Schadensersatzansprüche.

Der Kläger war. bei der Beklagten vom 27.05.2013 bis zum 31.10.2013 als technischer – Angestellter/technischer Zeichner zu einem monatlichen Bruttoentgelt in·Höhe von 4.200,00 € beschäftigt. Wegen des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift vom 21.10.2013 = BI. 3 ff. d.A.

Mit Kündigungsschreiben vom 18.09.2013 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche frei. Das Arbeitsentgelt für die Monate September und Oktober 2013 zahlte die Beklagte nicht. Ebensowenig erteilte sie dem Kläger Lohnabrechnungen für diese Monate.

Für die Nachbesserungen beim Bauvorhaben A-P wendete die Beklagte folgende Kosten auf: Transportkosten 410,00 €, Anschlussbauteile 2.051,56 €, BESISTA-Zugstäbe 8.723,49 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 4.200,00 € brutto n bst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen.

2. an den Kläger weitere 4.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 06.11.2013 zu zahlen.

3. dem Kläger Abrechnungen über seine Brutto-/Nettobzüge für die Monate September und Oktober 2013 zu ·erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Hierzu behauptet sie im Einzelnen:

1. Bauvorhaben A-P

Der Auftrag habe aufgrund des Angebot[…]


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