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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattenunterhalt (nachehelicher) und neue eheähnliche Beziehung

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 12 UF 82/01
Urteil vom 02.05.2002
Vorinstanz: AG Lübeck, Az.: 120 F 159/98

In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck (AZ: 120 F 159/98) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt seit 23. Januar 2001.
Nachdem die Parteien sich am 26. Dezember 1997 getrennt hatten, ist deren am 06. Dezember 1991 geschlossene Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübeck vom 23.01.2001 (Az.: 120 F 159/98) rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist die gemeinsame, am 25. Januar 1994 geborene, Tochter Milena hervorgegangen. Milena lebt seit der Trennung bei der Klägerin, die auch das staatliche Kindergeld bezieht.
Nach der Trennung wandte sich die Klägerin dem Zeugen St…, einem früheren gemeinsamen Freund der Parteien, zu. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. ab wann der Zeuge St… und die Klägerin in einer Weise zusammenleben, dass es sich um eine verfestigte eheähnliche Beziehung handelt.
Der am 15. Mai 1968 geborene Beklagte hat sich im Einvernehmen mit der Klägerin im Mai 1997 – vor der Trennung – selbständig gemacht und betreibt einen H…-G…-Shop (Motorradzubehör). Vorher war er angestellter Abteilungsleiter in einem Photolabor mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3.000 DM. Nach anfänglichen Verlusten verzeichnet der Betrieb des Beklagten steigende Gewinne, wenn der Gewinn des Jahres 2001 auch um ca. 5.000 DM unter dem des Vorjahres lag.
Die am 16.02.1969 geborene Klägerin hat vor der Trennung trotz der Kindererziehung in demselben Photolabor wie der Beklagte gearbeitet. Von Apr[…]


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