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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKW-Kaufvertrag: Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit und des Alters des Fahrzeuges (Lagerfahrzeug)

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OLG Karlsruhe
Az: 8 U 1/05
Urteil vom 31.05.2005
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg – Az.: 11 O 100/04 KfH

In dem Rechtsstreit XXX wegen Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. November 2004 – 11 O 100/04 KfH – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
I.

1. Die Klägerin, ein gewerbliches Unternehmen, wählte über den selbstständigen Vermittler G. bei der beklagten A.- Lieferantin am 29.05.2002 einen PKW Audi A 4 als Neufahrzeug aus und schloss durch Vermittlung der Beklagten hierüber mit der A-Leasing-GmbH (Streitverkündete) einen Leasingvertrag auf Km-Abrechnungsbasis ab (Anlage K 1 mit AGB gem. Anlage K 9), ohne den Kaufpreis zu kennen. Streitig ist, ob das Fahrzeug als Lagerfahrzeug angeboten wurde (so die Beklagte) oder als ein beim Herstellerwerk abrufbereiter PKW (so die Klägerin, I 111, II 173).

Das Fahrzeug stand bei der Beklagten auf Lager. Die Auslieferung vom A-Werk an die Beklagte war schon am 31.01.2001 erfolgt, was die Klägerin allerdings erst im September 2003 anlässlich einer Zweitreparatur des Steuermoduls für die Beleuchtung von der Reparaturwerkstatt Autohaus M. in L. erfuhr (Reparaturrechnung über 218,72 € gemäß Anlage K 4).

Nach Werkstattbesuchen bei der Beklagten wegen Defekten am Turbo, Lenkrad und Steuermodul für die Beleuchtung, erstmals am 02.08.2002, und dem weiteren Aufenthalt in der oben bezeichneten Werkstatt wegen des zweiten Ausfalls des Moduls trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2004 (Anlagen K 5 und 6) wegen der Mängel und des Alters des Fahrzeuges vom Fahrzeugkauf und vom Leasingvertrag zurück und erklärte jeweils hilfsweise gegenüber der Beklagten und der […]


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