LG Magdeburg – Az.: 9 O 1536/10 – 410 – Urteil vom 09.02.2012 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2010 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Autohaus M e. K., Inhaber … M, S 6, … M 2.357,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Rückstufungsschaden aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung, der Z Versicherungs AG zur Schaden-Nr. 121/…/A aufgrund des Unfalles vom 9.1.2010 zu insgesamt 2/3 zu ersetzen, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 315,59 € an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die Ö Rechtsschutzversicherungs AG, H 199, … D zur Schaden-Nr. 2010010424, Bankverbindung West LB AG D, BLZ …, Kto.- Nr. …, zu zahlen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2. 27,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 2/3 zu tragen, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat die Beklagte zu 2. die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger 2/3 zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Drittwiderbeklagten und für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Drittwiderbeklagte fuhr am 9.1.2010 mit dem PKW der Klägerin in M stadtauswärts. An der Kreuzung J Platz hielt er auf der rechten Fahrspur vor der Lichtzeichenanlage und fuhr dann bei „Grün“ an. Die Beklagte zu 1. fuhr mit der Straßenbahn der Beklagten zu 2. über die H stadteinwärts, hielt vor der Lichtzeichenanlage und fuhr dann an. Es kam zum Zusammenstoß von PKW und Straßenbahn. An der Straßenbahn entstand ein Sachschaden von € 83,05, am PKW entstanden Reparaturkosten von € 7.145,08. Die Klägerin wandte 718,74 € Sachverständigenkosten auf, 612,11 € Abschleppkosten und 9.290,33 € Mietwagenkosten. Ferner machte sie € 250 Wertminderung und € 20 Kostenpauschale geltend. Die Beklagte zu 2. regulierte vorgerichtlich € 3.515,72 und nach Rechtshängigkeit € 1.029,56. Die Vollkaskoversicherung der Klägerin zahlte unter Berücksichtigung von € 300 Selbstbeteiligung € 4.871,46. Auf die vorgerichtlichen Kosten zahlte die Beklagte zu 2. € 402,81. Die Klägerin setzte Zahlungsfrist bis zum 11.3.1010. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte behaupten, die Beklagte zu 1. sei bei „Rot“ eingefahren. Die Klägerin meint, die Beklagten hafteten voll. Sie behaupten, die Höhe der Mietwagenkosten sei ortsüblich und angemessen. Nachdem die Klägerin zunächst zu 1. bis 3. bis beantragt hat, 1….