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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht

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Amtsgericht Magdeburg
Az: 140 C 2459/08
Urteil vom 21.01.2009

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2008 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.957,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 132,09 € zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.12.2006 gegen 17.40 Uhr in Magdeburg an der Kreuzung Diesdorfer Straße/Gerhart-Hauptmann-Straße ereignete.

Herr S. G. befuhr zum Vorfallszeitpunkt mit dem PKW Opel Corsa der Klägerin, amtliches Kennzeichen, die Große Diesdorfer Straße und beabsichtigte, die Kreuzung Diesdorfer Straße/Gerhart-Hauptmann-Straße geradeaus fahrend zu überqueren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit dem von ihr geführten PKW, amtliches Kennzeichen, ebenfalls auf der Diesdorfer Straße in entgegengesetzter Richtung und beabsichtigte, an der vorgenannten Kreuzung nach links in die Gerhart-Hauptmann-Straße einzubiegen. Die Beklagte bog in dem Moment, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die Kreuzung geradeaus passieren wollte nach links ab. Es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, in deren Verlauf das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde.

Das Fahrzeug der Klägerin befand sich zur Durchführung der Reparatur vom 11.12.2006 bis zum 09.03.2007 bei der Firma D. GmbH in M.. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erklärte seine Eintrittspflicht erst im Februar 2007. Eine erste Zahlung erfolgte unter dem 13.02.2007, welche jedoch die Kosten der Reparatur nicht in vollem Umfang abdeckte. Im Folgenden glich der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Reparaturkosten der Klägerin in vollem Umfange aus. Gleichzeitig leistete er eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 16.02.2007 bis zum 09.03.2007 für die Dauer von 21 Tagen in Höhe von täglich 29,00 €. Weitere Zahlungen des Haftpflichtversicherers der[…]


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