Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 44/07
Urteil vom 13.03.2008
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg im schriftlichen Verfahren mit dem Schlusstermin am 3. März 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. April 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, 23 O 119/06, teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.783,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 760,45 EUR seit dem 11. Februar 2006, aus insgesamt 983,27 EUR seit dem 10. April 2006 sowie aus insgesamt 11.783,82 EUR seit dem 9. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.585,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.585,75 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 25. Oktober 2005 in O. . Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Einvernehmen, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreits sind zwei offene Positionen, ein vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der angeblichen Aufwendungen des Klägers für die Reparatur von Teilen einer fremden Musikanlage in Höhe von 3.675,75 EUR.
Durch den o.a. Verkehrsunfall wurde der Kleintransporter Daimler-Chrysler 614[…]