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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsvergleich – Vertragsstrafenvereinbarung der Mietvertragsparteien

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LG Berlin – Az.: 67 S 8/21 – Urteil vom 23.03.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. November 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 4 C 1/18 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet, während die zulässige Anschlussberufung in der Sache keinen Erfolg hat.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Vollstreckungsgegenklage (§§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) insgesamt unbegründet.

Die Beklagten sind zur Vollstreckung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € (für die Monate Juli bis Oktober 2018) aus Ziffer 9 des im Modernisierungsvergleich mit Beschluss vom 9. November 2016 vereinbarten Anspruch auf Vertragsstrafe berechtigt. Für diesen Zeitraum steht ihnen der geltend gemachte Anspruch auf Vertragsstrafe über den von dem Amtsgericht zuerkannten Anspruch hinaus zu, ohne dass eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gerechtfertigt ist.

Die Parteien hatten sich gem. Ziffer 9 des Vergleichs darauf geeinigt, dass für den Fall, dass zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht alle Arbeiten in der Wohnung vollständig und fachgerecht ausgeführt und fertiggestellt waren – unter Ausnahme von ganz geringfügigen Mängeln, die die Nutzbarkeit und den Wohnwert nicht beeinträchtigen -, die Klägerin für Verzögerungen ab dem 15. November 2017 250,00 € pro Verzögerungstag, pro Monat maximal 2.500,00 € an die Beklagten zahlt.

Ausgehend davon ist die verlangte Vertragsstrafe schon aufgrund der in dem maßgeblichen Zeitraum nicht zu verzeichnenden Fertigstellung der Wohnung im Hinblick auf den nicht vollständigen Abschluss sämtlicher Arbeiten sowie aufgrund der festgestellten Mängel verwirkt, bei denen es sich nicht um von der Vertragsstrafenvereinbarung ausgenommene ganz geringfügige Mängel handelt, die die Nutzbarkeit und den Wohnwert nicht beeinträchtigten.

Angesichts der das Berufungsgericht gemäß § 314 Satz 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lagen jedenfalls folgende Beeinträchtigungen im Zeitraum Juli bis Oktober 2018 vor:

Der Balkon war erst Ende März 2019 mit dem Aufstellen der Trennwände vollständig fertig gestellt, die erforderliche „Ausbesserung“ der Wohnungseingangstür erfolgte erst im Dezember 2018, die Heizung funkt[…]


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