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Wird durch eine Feuerwerksrakete beim Nachbarn ein Schaden verursacht, so besteht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB analog (BGH, Urteil vom 18.09.2009, Az.: V ZR 75/08). Der Nachbar kann die ihm durch die Feuerwerksrakete entstandenen Schäden lediglich aus einem verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend machen. Handelte man nicht fahrlässig bei zünden der Feuerwerksrakete steht dem Nachbarn kein Schadensersatzanspruch zu.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/schaden-beim-nachbarn-durch-feuerwerksrakete_332/