Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: 22 U 28/00
Verkündet am 25. August 2000
Vorinstanz: LG Wuppertal – Az.: 1 O 173/99
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2000 f ü r R e c h t e r k a n n t
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen:
– der Kläger 90% der Gerichtskosten und 88% der außergerichtlichen Kosten,
– die Beklagte 10% der Gerichtskosten und 12% der außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511a Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufungssumme ist erreicht. Der Streit geht zwar wirtschaftlich gesehen nur darum, ob das auf die schriftliche Bestellung des Klägers vom 07.08.1998 mit dem Fahrzeug gelieferte Radio einen Mangel aufweist und der Kläger wegen dieses Mangels Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM von der Beklagten verlangen kann. Die Berufungsanträge haben jedoch auch die Herausgabe des Fahrzeugbriefes zum Gegenstand, die vom Senat mit 500 DM bewertet wird. Insgesamt übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes deshalb die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Berufungserwiderung hat der Vorderrichter nicht über einen Antrag entschieden, den der Kläger gar nicht gestellt hatte. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Kfz-Briefes war Gegenstand des Klageantrages. Da die Beklagte die Herausgabe des Kfz-Briefes von der Zählung des restlichen Kaufpreises abhängig machte, konnte dem Herausga[…]