Strenge Verschwiegenheitspflicht mit wenigen Ausnahmen
Es gibt viele Berufsgruppen in Deutschland, die einer gewissen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Gründe für die Verschwiegenheit kann es zahlreiche geben. In der Privatwirtschaft möchte ein Unternehmen natürlich die eigenen Innovationen oder auch Produkteigenheiten vor der Konkurrenz schützen. Im öffentlichen Dienst sind es in erster Linie sensible Daten von Personen, die durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Beamten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Es gibt aber auch eine Berufsgruppe, die weder dem öffentlichen Dienst noch der Privatwirtschaft zugeordnet werden kann und die aber dennoch mehr oder weniger zu diesen Berufsgruppen gezählt wird. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Notar. Auch ein Notar unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Den wenigsten Menschen sind jedoch die genauen Rahmenumstände im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht des Notars bekannt.
Bei einem Notar handelt es sich, ähnlich wie bei einem Beamten im öffentlichen Dienst, um eine Person mit Amtsführung. Ein Notar ist jedoch nur dann zu einer korrekten Amtsführung fähig, wenn ein bestimmtes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Klientel vorherrscht. Dieses Vertrauensverhältnis beruht im Wesentlichen auf der Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars.
Die rechtliche Grundlage für die Verschwiegenheitspflicht des Notars
Eine Verschwiegenheitspflicht besteht für Notare in Deutschland. Die Schweigeverpflichtung gilt insbesondere über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Ausnahmen von dieser Pflicht sind nur in bestimmten Fällen erlaubt, wie zum Beispiel im Rahmen von Amtshilfe und Rechtshilfe für bestimmte Behörden. (Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)
Neben der Unparteilichkeit gehört die Verschwiegenheitspflicht zu den wichtigsten Amtspflichten, die ein Notar innehat. Die Pflicht des Notars von Amts wegen zur Verschwiegenheit hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 18 BundesnotarOrdnung (BnotO). Dieser Paragraf gliedert sich letztlich in drei unterschiedliche Absätze auf, die jedoch im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars bedeutungsvoll sind. In dem § 18 Abs. 1 wird deutlich geregelt, dass […]