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Mietwagenkosten – Schwacke-Liste

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Landgericht Nürnberg-Fürth
Az: 8 O 861/07
Urteil vom 08.05.2007

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer wegen Schadensersatz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2007 folgendes ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt; an den Kläger 5.142,83 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2006.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kostendes Rechtsstreits trägt die Klagepartei 14%, die Beklagtenpartei 86%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Für die Klagepartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu . vollstreckenden Betrages:
Die Klagepartei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 6.012,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Bekl. Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Bekl. Dem Grunde nach steht fest. Da die Bekl. den Schaden weitgehend außergerichtlich reguliert hatte, ist vorliegend im Wesentlichen nur noch der Ersatz der Reparaturkosten und der restlichen Mietwagenkosten in Streit. Nachdem es am 5.11.2006 gegen 13.15 Uhr zum streitgegenständlichen Unfall gekommen war, hatte der Kläger am 6.11.2006 ein Sachverständigengutachten beauftragt, um die Kosten einer Reparatur abschätzen zu können; aus dem Gutachten ergaben sich Reparaturkosten iHv. 8.860,14 EUR brutto, ein Wiederbeschaffungswert von 7.300,- EUR sowie ein Restwert von 1.400,– EUR. Der Kläger ließ darauf hin den Unfallwagen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens reparieren, wofür ihm 9.027,46 EUR brutto in Rechnung gestellt wurden. Daneben mietete er am 6.11,2006 bei der Autovermietung XXX für die Dauer der Reparatur (19 Tage) einen Mietwagen an, der ihm mit 2.356 EUR berechnet wurde, Die Bekl. Zahlte auf die Reparaturkosten 4.094,- EUR und auf die Mietwagenkosten 1.278,46 EUR. Eine weitere Regulierung lehnte sie hinsichtlich der Mietwagenkosten grundsätzlich ab; bezüglich der Reparaturkosten lehnte sie eine weiter gehende Regulierung vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall a[…]


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