Amtsgericht Nürnberg
Az.: 14 C 647/97
Verkündet am 17.04.1998
Das Amtsgericht Nürnberg erlässt aufgrund der mündlichen vom 24.03.1998 folgendes:
ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.500,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit 10.02.1997 zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,00 vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 14.05.1996 in Nürnberg auf der Dürrenhofstr. ereignete.
Ein Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eine Unkostenpauschale in Höhe von DM 50,00 sowie ein Schmerzensgeld geltend, wobei sie sich ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.000,00 vorstellt. Sie trägt insoweit vor, bei dem Verkehrsunfall habe sie ein überdurchschnittlich schweres Schleudertrauma erlitten.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte hat an die Klägerin DM 50,00 nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
2. Die Beklagte hat ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für Schmerzensgeld anläßlich der
Körperverletzung der Klägerin vom 14.5.1996, 15:05 Uhr in Nürnberg, Dürrenhofstr. 45, verschuldet durch ihren Versicherungsnehmer, verwendeten PKW Audi 80, AN-JW 633 nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Sie bestreitet angesichts des Schadensbildes der beteiligten Unfallfahrzeuge eine Verletzung der Klägerin bei dem streitgegenstän[…]