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Rechtsanwälte Kotz GbR

Marderbissschäden – Haftung der Teilkaskoversicherung

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AG Pforzheim
Az: 2 C 149/10
Urteil vom 02.09.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.073,19 € festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend.
Für seinen Pkw unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung. In den AKB 2008 heißt es unter A.2.2.7: „Tierbissschäden: Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 2.000,- € mitversichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens… ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der DEKRA oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist“.
Im Juni 2009 verbrachte der Kläger sein Fahrzeug in eine Werkstatt, da aufgrund eines Marderschadens ein Zündkabel defekt war. In der Rechnung vom 22.06.2009 über einen Betrag in Höhe von 111,07 € heißt es unter anderem: „Hinweis: möglicherweise Kat defekt?“. Im Dezember 2009 wurde dann der Katalysator an dem Pkw des Klägers ausgetauscht, wodurch Kosten in Höhe von insgesamt 1.073,19 € entstanden. Zugleich zeigte er den eingetretenen Schaden der Beklagten an. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen, wie in den AKB 2008 ausgeführt, fand nicht statt.
Der Kläger behauptet im Wesentlichen, am 22.12.2009 hätte eine Sachbearbeiterin der Beklagten zugesagt, dass der Schaden reguliert würde. Abgesehen davon stehe als Zeuge dafür, dass der Schaden durch einen Tierbiss hervorgerufen worden sei, der Werkstattmeister zur Verfügung. Die streitgegenständliche Klausel in den AKB 2008 benachteilige ihn, den Kläger, unangemessen, sei überraschend und verstoße gegen das Transparenzgebot. Weiterhin sei bei dem ursprünglichen Schadenseintritt im J[…]


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