Die Frage der Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine
Die Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine ist ein rechtliches Thema, das in jüngster Zeit für Diskussionen gesorgt hat. Im Kern geht es darum, ob ein nicht eingetragener Verein die Fähigkeit besitzt, im Grundbuch eingetragen zu werden. Dies wirft nicht nur Fragen zur Rechtsfähigkeit solcher Vereine auf, sondern auch zur Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine ist umstritten.
Bundesgerichtshof (BGH): Nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen im Grundbuch eingetragen werden.
Grundbuchamt: Bei nicht eingetragenen Vereinen sind Vertretungsverhältnisse intransparent.
Ein nicht rechtsfähiger Verein, der Grundeigentum erwerben möchte, sollte sich ins Vereinsregister eintragen lassen.
Rechtspolitik: Es ist geboten, bei Vereinen, die Grundeigentum erwerben möchten, auf eine Registereintragung hinzuwirken.
Kritik: Bei Vereinen mit vielen Mitgliedern und häufigen Wechseln wäre es unpraktisch, alle Mitglieder im Grundbuch zu führen.
Ab dem 01.01.2024 ist der nicht eingetragene Verein definitiv nicht mehr grundbuchfähig.
Die Position des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 21.01.2016 (V ZB 19/15) klargestellt, dass ein nichtrechtsfähiger Verein nicht allein unter seinem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann. Dies basiert auf der Auffassung, dass es rechtspolitisch geboten sei, bei Vereinen, die Grundeigentum erwerben möchten, auf eine Registereintragung hinzuwirken. Es wurde argumentiert, dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich die Vorteile verschiedener Rechtsformen in Deutschland selektiv herauszupicken, was zu Verwirrung und Unklarheit im Rechtsverkehr führen könne.
Kritik und Gegenargumente
Einige Kritiker argumentieren, dass die Entscheidung des BGH zu praktischen Problemen führen könnte, insbesondere bei Vereinen mit vielen Mitgliedern. Bei häufigen Wechseln in der Mitgliedschaft wäre es nicht praktikabel, alle Mitglieder im G[…]