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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wertersatzanspruch wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen – Verjährung

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AG Wiesbaden – Az.: 91 C 1585/19 – Urteil vom 05.03.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 91,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2019 zu zahlen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger waren Mieter in der Wohnung … Wiesbaden. Die Beklagte war Vermieterin. Die Kläger haben bei Mietbeginn eine Barkaution in Höhe von 1.970,00 € an die Beklagte geleistet. Das Mietverhältnis endete zum 30.10.2017. Wegen der Einzelheiten der mietvertraglichen Regelungen wird auf den schriftlichen Mietvertrag der Parteien vom 24.07.2013 (Bl. 21 bis 28 d.A.) Bezug genommen. Anlässlich des Auszugs führten die Kläger Schönheitsreparaturen durch.

Bei Auflösung des Kautionssparbuches ergab sich ein Guthaben von 1974,03 €.

Unter dem 28.12.2017 erstellte der Verwalter der Beklagten für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2016 die Betriebskostenabrechnung. Wegen deren Einzelheiten wird auf deren Ablichtung Bl. 55 bis 59 d.A. Bezug genommen. Unter dem 21.12.2018 erstellte der Verwalter der Beklagten für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2017 die Betriebskostenabrechnung. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 60 bis 65 d.A. Bezug genommen.

Am 08.11.2017 zahlte die Beklagte an die Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 600,00 € und am 02.01.2018 einen Teilbetrag in Höhe von 339,52 €. Jeweils die Seiten 1 der Betriebskostenabrechnungen versah der Verwalter der Beklagten mit handschriftlichen Ergänzungen und sandte diese an die neue Anschrift der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der handschriftlichen Ergänzungen wird auf Blatt 73, 74 d.A. Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, der Verwalter der Beklagten habe gegenüber den Klägern erklärt, dass diese zur Renovierung der Wohnung verpflichtet seien. Aus diesem Grunde hätten sie die Wohnung renoviert. Die Wertsteigerung der Wohnung inklusive Kosten für Materialien und der aufgewandten Arbeitsleistung sei mit pauschal 1.000,00 € anzusetzen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.790,00 € nebst Zinse[…]


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