Landgericht Köln
Az.: 10 S 273/04
Urteil vom 23.02.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Köln, Az.: 119 C 408/03
Das Landgericht Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.06.2004 – Az.: 119 C 408/03- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 712,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 525 Satz 1, 542, 543, 544, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.06.2004 – Az.: 119 C 408/03 – hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte haftet nach dem vom Erstkäufer des Pkw Ford Galaxy, Fahrzeugident.-Nr. ####1, am 15.10.2001 erworbenen und auf den Kläger übertragenen Ford-Garantie-Schutzbrief für den im November 2001 aufgetretenen Defekt am Klimaanlagenmodul des klägerischen Fahrzeugs und ist dem Kläger daher zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten für den Austausch des Klimaanlagenmoduls in Höhe von 712,25 € verpflichtet.
Wie das Amtsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Dipl.-lng. L vom 16.02.2004
zutreffend festgestellt hat, beruhte der Defekt an der Klimaanlage des klägerischen Pkws nicht auf einem Material- oder Herstellungsfehler des Klimaanlagenmoduls selbst, sondern darauf, dass von außen Flüssigkeit auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in das Bedienteil eingedrungen war, die nach dem Austrocknen klebrige Rückstände hinterlassen und zur Funktionsuntüchtigkeit des Bedienteils geführt hat.
Für den infolge der eingedrungenen Flüssigkeit entstandenen Defekt des Klimaanlagenbedienteils ist die Beklagte […]