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Wohngebäudeversicherung – Nachweis des Eintrittszeitpunkts eines Leitungswasserschadens

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LG Flensburg – Az.: 4 O 103/14 – Urteil vom 16.06.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherungsversicherung mit Versicherungsbeginn 02.01.2013. Zu den versicherten Gefahren zählen Leitungswasserschäden. Einbezogen in den Versicherungsvertrag waren die VGB 2008. In § 3 Nr. 3 VGB 2008 ist geregelt, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

Am 21. August 2013 platzte im 2. Obergeschoss des versicherten Mehrfamilienhauses ein zu einem Heizkessel führendes Wasserrohr, wodurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten drang. Ursache war, dass das Rohr des Vorlaufs der Heizungsanlage leckte und auf die Anschlussstelle des Rohres zum Heizkessel tropfte, wodurch dieses korrodierte und letztlich platzte. Der Kläger meldete dem Beklagten den Schadensfall am 22.08.2013. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.09.2013 eine Schadensregulierung ab, weil das schadensverursachende Ereignis, nämlich die Leckage in der Vorlaufleitung der Heiztherme, schon vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei.

Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Vorversicherer, die P. , die jedoch gleichfalls eine Entschädigung ablehnte.

Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr die „Theorie des ersten Tropfens“ gelte, sondern maßgebend sei, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem Leitungswasserschaden erlangt habe. Den Schadenseintritt habe der Kläger aber erst am 21.08.2013 bemerkt, als bereits der Versicherungsschutz bei dem Beklagten begründet gewesen sei. Durch den Wasseraustritt sei ein Zeitwertschaden am Fußboden, am Deckenputz, an Türzargen entsprechend der Schadensberechnung des Bezirkstaxators W. d[…]


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