KG Berlin – Az.: 7 U 1101/20 – Urteil vom 21.10.2022
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2020 – 3 O 427/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) – 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 172.512,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
1. aus 59.252,23 Euro seit dem 9. Dezember 2008,
2. aus 12.800,46 Euro seit dem 23. April 2009,
3. aus 7.738,99 Euro seit dem 14. Januar 2010,
4. aus 6.399,10 Euro seit dem 30. Dezember 2010,
5. aus 40.141,85 Euro seit dem 8. Juni 2013 sowie
6. aus 46.179,82 Euro seit dem 28. Juli 2018
zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) – 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.592,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2018 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die mit der Herstellung der Verschattungsanlagen, dem Einbau der Drei-Scheiben-Isolierverglasung und dem Neubau des Wintergartens verbunden sind.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) – 3) gegenüber den Klägern verpflichtet sind, die Anbringung von Verschattungsanlagen vom Typ Warema W6, Warema 231 und Warema 580 an dem Haus der Kläger, belegen C… in …, zu dulden.
5. Die Klage gegen den Beklagten zu 4) und die Klage im Übrigen werden abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Kläger gegen den Beklagten zu 4) und die Anschlussberufung der Kläger gegen die Beklagten zu 1) – 3) werden zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten beider Instanzen haben die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner 82% und die Kläger jeweils 9% zu tragen. Die Beklagten zu 1) – 3) haben als Gesamtschuldner 89% der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Die Kläger haben jeweils 5,5% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) – 3) sowie jeweils 50% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Part[…]