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Rechtsanwälte Kotz GbR

HWS-Verletzung – Darlegungs- und Beweislast 

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 7 U 76/08
Urteil vom 02.04.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens – soweit die Klage abgewiesen worden ist – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Der Feststellungsausspruch des Urteils wird dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der … AG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 9. August 2007 entstanden sind und entstehen werden.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die – im Umfange der Aufhebung und Zurückverweisung – durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz, werden nicht erhoben.
Im Übrigen hat das Landgericht über die weiteren Kosten – auch der Berufungsinstanz – zu entscheiden.

Gründe
Die Parteien streiten um die Folgen aus einem Verkehrsunfall vom 9. August 2007 in B. Bei diesem Unfall im Begegnungsverkehr wurde der Pkw der Klägerin durch eine an einem Traktor, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, dessen Fahrer der Beklagte zu 2) war und der bei dem Beklagten zu 3) gegen Haftpflichtschäden versichert war, angehängte Scheibenegge großflächig im linken Frontbereich sowie im gesamten linken Seitenbereich beschädigt. Nachdem die Parteien erstinstanzlich noch um den Grund der Haftung gestritten hatten, ist die volle Haftung der Beklagten insoweit mittlerweile unstreitig.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine schwerbehinderte Frau, die aufgrund einer spastischen Parese Rollstuhlfahrerin ist, ihr Auto war entsprechend für sie umgebaut. Nach einem von der Klägerin eingeholten Schadengutachten sollten sich die Reparaturkosten voraussichtlich auf rund 6.100 Euro belaufen. Da sich die Schadenregulierung schwierig gestaltete, nahm die auch vorgerichtlich schon anwaltlich vertretene Klägerin letztlich wegen der Reparaturkosten ihren Kaskoversicherer â€[…]


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