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Rechtsanwälte Kotz GbR

Herstellungs- und Erstzulassungsdatum beim Gebrauchtwagenkauf: Sachmangel bei Auseinanderfallen?

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 11 U 254/05
Urteil vom 13.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 4 O 201/05

Leitsatz:
Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen (Anschluss an OLGR Celle 1998, 160 und OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456).

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von der Beklagten zurückzuzahlende Kaufpreis nicht 10.254,30 EUR, sondern lediglich 9.108,60 EUR beträgt; zur Klarstellung wird der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Unter Klagabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.516,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz auf 9.108,60 EUR seit dem 25. März 2005 sowie auf 408,20 EUR seit dem 19. Mai 2005, Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens Citroen Xsara 1,6 SX,
Ident.Nr. X. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.“

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Citroen Xsara 1,6 SX vom 3./8. November 2004.
Der Kläger kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug für 11.400 EUR als Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug, welches ursprünglich bei einem CitroenVertragshändler als Vorführwagen gedient hatte, hatte einen Kilometerstand von lediglich 10 km. Es hatte deshalb auch, so jedenfalls die Zeugenaussage des Ehemanns der Beklagten, einen so günstigen Preis (mindestens 7.000 EUR unter Neupreis; Bl. 57 d. A.).

Wegen verschiedener streitiger Sachmängel – ob diese tatsächlich[…]


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