Oberlandesgericht Hamm
Az.: 3 Ss OWi 576/05
Beschluss vom 29.08.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Gelsenkirchen, Az.: 19 OWi 90 Js 285/05 (63/05)
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2005 wird aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 18. April 2005 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 5,00 € verurteilt. Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
„Der Betroffene parkte am 06.12.2004 in der Zeit zwischen 16.14 bis 16.18 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen H, in der Straße J gegenüber der dort befindlichen Schule im Bereich eines Parkscheinautomaten. Der Betroffene hatte jedoch keinen gültigen Parkschein von außen gut lesbar im Fahrzeug angebracht.
Diesen hatte er an dem Parkscheinautomaten nicht gelöst. Der Parkscheinautomat war zwar funktionsfähig, der Betroffene hatte jedoch lediglich ein 50-Cent-Stück sowie Bargeld in Scheinen dabei. Da der Automat nur Hartgeld bzw. eine Geldkarte akzeptiert, die der Betroffene nicht besitzt, warf der Betroffene sein 50-Cent-Stück hinein. Dieses fiel jedoch wiederholt durch. Der Betroffene löste daraufhin keinen Parkschein, sondern legte die Parkscheibe in das Auto hinein.
Anschließend begab er sich zum Einkaufen.
Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser sein ordnungswidriges Verhalten erkennen und es unterlassen können.“
Das Tatgeschehen hat das Amtsgericht als fahrlässigen Verstoß des Betroffenengegen §§ 13 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG beurteilt.
Gegen dieses Urteil, das in Anwesenheit des Betroffenen verkündet worden war, hat der Betroffene am 25. April 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich deren Zulassung beantragt. Nach Zustellung des Urtei[…]