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Garage – Unzumutbarkeit in reinem bzw. allgemeinen Wohngebiet

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Oberverwaltungsgericht bestätigt Aufhebung der Baugenehmigung für Zweifamilienwohnhaus mit Garage im Wohngebiet
In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage abgelehnt. Die Garage und die dazugehörige Zufahrt wurden als unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarin betrachtet, da sie Lärm und Gerüche verursachen und die Wohnqualität erheblich mindern. Das Gericht bestätigte, dass die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und wies darauf hin, dass der besondere Zuschnitt des Grundstücks und die Art der Erschließung in der näheren Umgebung kein Vorbild für eine derartige Beeinträchtigung darstellen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 2186/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Baugenehmigung ab.
Die genehmigte Garage samt Zufahrt wurde als unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm und Gerüche für die Nachbarin bewertet.
Die Entscheidung beruht auf dem Gebot der Rücksichtnahme, welches durch die Baugenehmigung verletzt wurde.
Es gab keine ausreichenden Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.
Die besondere Art der Grundstückszufahrt und Garage fand in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Vorbilder.
Es fehlte an Anhaltspunkten für eine Zustimmung der Voreigentümerin zu dem genehmigten Vorhaben.
Das Verhalten der Voreigentümerin und der Verkauf des Grundstücks wurden nicht als konkludente Zustimmung zur Baumaßnahme gewertet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde bestätigt, und das Urteil ist somit rechtskräftig.

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Garage in reinem Wohngebiet: Was ist erlaubt? (Symbolfoto: Bila[…]


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