Oberlandesgericht Köln
Az: 22 U 170/06
Urteil vom 13.03.2007
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.09.2006 – 1 O 73/06 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.968,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Porsche 944 S 2 Targa, Fahrgestellnummer #####, sowie weitere 459,96 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger erwarb im Januar 2005 von dem Beklagten, der einen Handel mit gebrauchten Sportwagen nebst Werkstatt betreibt, einen damals 14 Jahre alten PKW Porsche 944 S2 Targa zum Kaufpreis von 15.968,- EUR. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss für Mängel, Km-Stand und frühere Unfallschäden. Der Kläger erklärte im Mai 2005 wegen einer Reihe von Sachmängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag und leitete ein Beweisverfahren ein, in dem an dem Fahrzeug zahlreiche Mängel und unsachgemäß reparierte Unfallschäden festgestellt und Instandsetzungskosten von 13.500 EUR ermittelt wurden.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Zahlung nicht anrechenbarer Anwaltskosten von 449,96 EUR sowie außergerichtlicher Mahnkosten von 10,- EUR begehrt, abgewiesen.
II.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
1.
Der Kläger ist jedenfalls deshalb zum Rücktritt gemäß §§ 437 Nr.2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB berechtigt, weil das von ihm gekaufte Gebrauchtfahrzeug eine um über 90.000 km höhere Laufleistung hatte, als sich aus dem Stand des Kilometerzählers ergab, und der Beklagte diesen Umstand verschwiegen hat, obwohl er verpflichtet war, den Kläger über den Einbau eines „Tauschtachos“ aufzuklären.
a)
Nach den eigenen Angaben des Beklagten ist in das Fahrzeug anlässlich der „Zerlegung und Neulackierung“ im Jahre 1996 bei einem Kilometerstand von rund 90.000 km ein Austauschmotor und ein „Tauschtacho“ eingebaut[…]