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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rentenversicherung – berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme – Anerkennung

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 Sozialgericht Aachen
Az.: S 8 RA 42/04
Urteil vom 21.01.2005

Der Bescheid vom 26.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 sowie vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeiten vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 und vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit und Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung.
Die Beklagte bewilligte der am 00.00.0000 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 26.01.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 790,92 EUR. Im Versicherungsverlauf erkannte sie die Zeit bis zum 26.06.1982 als Schulausbildung an, die Zeit vom 01.09.1982 bis zum 31.08.1983, in der die Klägerin ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, ist als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Die Zeit ab 01.10.1983 berücksichtigt die Beklagte als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Nicht anerkannt war die Wartezeit vor dem freiwilligen sozialen Jahr (27.06.1982 bis 31.08.1982) sowie die Wartezeit nach Ende des freiwilligen sozialen Jahres bis zum Beginn des Hochschulstudiums (September 1983).
Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, die genannten Zeiten seien ähnlich der Rechtslage beim Wehr- bzw. Zivildienst als Zwischenzeiten anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 10.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da das freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung sei, komme eine Anrechnung der Zwischenzeiten nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Klägerin meint, die Rechtslage sei mit der Unterbrechung einer Berufsausbildung wegen Wehr- oder Zivildienst vergleichbar. Dies werde dadurch bestätigt, dass gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI aufgrund der Neuregelung durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.07.2004 seit dem 01.08.2004 auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten zwisch[…]


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