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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebentätigkeit  Öffentlicher Dienst – Untersagung bzw. Verweigerung der Genehmigung

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Interessenkollision: Wenn Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst auf Widerstand stößt
Die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst untersagt oder deren Genehmigung verweigert werden kann, wirft bedeutende rechtliche Herausforderungen auf. Im Zentrum steht dabei das Spannungsfeld zwischen der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere wenn eine potenzielle Interessenkollision vorliegt.

Dabei spielen Aspekte des Arbeitsrechts eine zentrale Rolle, insbesondere die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten und die rechtlichen Folgen einer Untersagung. Die Analyse solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfolgen und der Rolle der Prozessbevollmächtigten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 11/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil stellt klar, dass die Verweigerung der Genehmigung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht automatisch als Untersagung dieser Tätigkeit gilt. Der Kläger ist derzeit berechtigt, die Nebentätigkeit auszuüben, da keine formelle Untersagung vorliegt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst: Der Kläger möchte eine entgeltliche Nebentätigkeit ausüben und hat dies seinem Arbeitgeber mitgeteilt.
Verweigerung vs. Untersagung: Die Ablehnung der Genehmigung ist nicht gleichbedeutend mit einer expliziten Untersagung der Nebentätigkeit.
Arbeitsrechtliche Grundlagen: Laut § 3 Abs. 3 TVöD-V ist eine Nebentätigkeit anzeigepflichtig, kann untersagt werden, bedarf jedoch keiner Genehmigung.
Interessenkollision: Der Arbeitgeber befürchtet eine Interessenkollision, obwohl der Kläger argumentiert, dass keine Interessenskollision vorliegt.
Berufsfreiheit: Der Kläger beruft sich auf seine Berufsfreiheit und argumentiert, dass ihm die Nebentätigkeit nicht vorenthalten werden kann.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Das Gericht entscheidet, dass die Berufung des Klägers teilweise erfolgreich ist und betont die Bedeutung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung.
Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung


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