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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislastverteilung bei einer behaupteten Bonus-/Rabatt-/Skonto-Vereinbarung

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 11/10 – Urteil vom 21.01.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,50 Euro nebst errechneter Zinsen für den Zeitraum 14.10.2009 bis 15.01.2010 in Höhe von 17,96 Euro sowie weiter laufender Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr auf 965,50 Euro seit 16.01.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verkaufte dem als Makler tätigen Beklagten seit 2006 unter Einrichtung eines Kundenkontos und der Gewährung von Warenkrediten sowie unter Einbeziehung ihrer AGB´s verschiedene Bau- und Werkstoffe bzw. Waren. Mit der am 24.02.2010 zugestellten Klage macht die Klägerin den Kaufpreis für unstreitig von ihr im Jahre 2009 gelieferte, jedoch noch nicht vom Beklagten bezahlte Waren geltend.

Die Klägerin trägt vor, dass die Rechnungssumme in Höhe von 965,50 Euro unstreitig sei. Insofern würde sie auch die Verzugszinsen hier geltend machen.

Zwar würde der Beklagte nunmehr behaupten, dass er ihr gegenüber einen Bonus-Anspruch haben würde, weil er vermeintlich andere Firmen als Kunden an sie – die Klägerin – vermittelt habe, die dann angeblich in erheblichem Umfange Einkäufe bei ihr getätigt hätten und er zudem selbst bei ihr Waren gekauft habe. Dies sei jedoch nicht richtig.

Bei Begründung der Geschäftsbeziehungen habe der Beklagte ihr gegenüber zwar einen Jahresumsatz in einer Größenordnung von ca. 70.000,00 Euro bis 80.000,00 Euro in Aussicht gestellt, so dass sie bei der Realisierung derartiger Umsätze ggf. auch bereit gewesen, mit dem Beklagten eine schriftliche Bonus-Vereinbarung zu schließen, jedoch sei eine solche schon in Ansehung der tatsächlichen Umstände hier nicht zustande gekommen. Ohne Berücksichtigung von Skontoabzügen – die dem Beklagten sowieso gewährt wurden – habe sich nämlich der Umsatz mit dem Beklagten im Jahre 2006 auf 2.248,23 Euro, im Jahre 2007 auf 6.670,27 Euro, im Jahre 2008 auf 21.790,00 Euro und im Jahre 2009 auf 4.788,12 Euro belaufen. Solch geringe Jahresumsätze seien einer jährlich zu vereinbarenden Bonus-Vereinbarung jedoch in ihrer Firma nicht zugänglich.

Eine Vereinbarung, wonach sie an den Beklagten neben den Skontoabzügen auch noch eine Rückvergütung in Höhe von 1 % auf […]


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