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Fahrerlaubnisentziehung nach Konsum Kräutermischung

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Beginn der Einjahresfrist
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.2421 – Beschluss vom 17.02.2020

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der am 29. März 2000 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihm am 20. August 2018 erteilt wurde.

In einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln legte der Antragsteller vor der Polizeiinspektion Gunzenhausen am 5. Dezember 2018 ein Geständnis ab. Er gab zu, dass er im Winter 2017 zwei Tütchen Kräutermischung in einem Online-Shop gekauft habe. Davon habe er ein Tütchen konsumiert und das zweite am 17. Juli 2018 an einen Schulkameraden verkauft. Er habe dies einmal ausprobieren wollen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 sah die Staatsanwaltschaft Ansbach gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab, da der Antragsteller 10 Stunden Arbeitsleistungen erbracht hatte.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hörte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin machte der Antragsteller geltend, er hab nur einmal eine Kräutermischung erworben und konsumiert. Dies sei noch vor Erteilung der Fahrerlaubnis gewesen und auch schon über ein Jahr her. Er habe die Sozialstunden abgeleistet. Er sei auch bereit, seine Kraftfahreignung durch Drogentests zu beweisen.

Mit Bescheid vom 20. März 2019 entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung von unmittelbarem Zwang die unverzügliche Abgabe des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Drogen konsumiert habe. Dass es sich nach seinen Angaben nur um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, der schon über ein Jahr zurückliege, sei unerheblich. Am 22. März 2019 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Den gegen den Bescheid vom 20. März 2019 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 zurückgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe Drogen konsumiert und seine Fahreignung auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens nicht wieder erlangt. Er habe weder Abstinenz nachgewiesen noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt.[…]


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