OBERLANDESGERICHT Hamm
Az.: 8 U 83/01
Verkündet am 12.11.2001
Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 6 O 329/00
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich erledigt ist.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die sich mit der Lieferung von Importfahrzeugen befaßt, die Rücknahme und Lieferung eines Pkw.
Am 21.12.1999 erteilte der Kläger der Beklagten den Vermittlungsauftrag Bl. 4 GA betreffend die Lieferung eines Neufahrzeuges Opel Astra Caravan Komfort/Club 1,8 I 16 V mit dem Polsterstoff „Star ebenholz schwarz“ und erteilte ihr die Vollmacht Bl. 5 GA zum Ankauf und der Entgegennahme des Fahrzeugs bei einem Opel-Vertragshändler im Ausland.
Die Beklagte bestellte ein dem Auftrag entsprechendes Fahrzeug bei einem Händler in X. Geliefert wurde dem Kläger jedoch ein Fahrzeug mit dunkelgrünen Polstern, das zudem einen kleinen Lackschaden auf der Motorhaube aufwies.
Hierüber sprach der Kläger bei Abholung des Fahrzeugs am 25.02.2000 mit dem Zeugen einem Mitarbeiter der Beklagten. Mit einem geringen Preisnachlaß wollte er sich nicht zufriedengeben. Der Zeuge sagte ihm zu, sich mit dem Opel-Händler in Verbindung zu setzen und sich um die Beseitigung der Probleme, d.h. des Lackschadens und der falschen Polsterfarbe zu kümmern. Der Kläger, der das Fahrzeug mitnahm und seither nutzt, will auf der Heimfahrt ferner eine Verschmutzung am Dachhimmel festgestellt haben, was er telefonisch reklamierte.
Die Klage auf Rücknahme des Fahrzeugs und Lieferung eines neuen mit schwarzen Polstern hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, da[…]