Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 252/06
Urteil vom 30.04.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigt.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte verkaufte Ende Juni/Anfang Juli 2004 an den Kläger für 12.150 Euro einen gebrauchten Geländewagen vom Typ Range Rover. Der Wagen war im April 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; der Kilometerstand im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger betrug 101.500.
Schon bald nach Auslieferung am 2. Juli 2004 reklamierte der Kläger u.a., dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. Nach Absprache mit der Beklagten brachte er den Wagen zur Firma W. in Marl, um die Mängel beseitigen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten sollten im Verhältnis 75:25 zu Lasten der Beklagten verteilt werden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 (Bl. 5) unterrichtete der Kläger die Beklagte über die Diagnose des Autohauses W.. Einige Instandsetzungsarbeiten ließ er durchführen. Von dem Austausch der gesamten Mechanik mit Schiebedach nahm der Kläger zunächst Abstand, allerdings nur, wie er mit Schreiben vom 23. August 2004 mitteilte, unter der Voraussetzung, dass das Schiebedach jetzt dicht bleibe.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des rechten vorderen Fußraumes und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens die Rückgabe des Fahrzeuges an. Erklärt wurde sodann[…]