VG Köln – Az.: 14 K 2614/09 – Urteil vom 22.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind seit Ende des Jahres 2006 Eigentümer des Innenstadtgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung „I.straße 00“ in C. . Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut, das in geschlossener Bauweise errichtet ist. Zum Innenhof befindet sich ein erdgeschossiger Anbau, den die Kläger als Wohnzimmer nutzen. Der Innenhof weist zudem eine über den Anbau erreichbare Terrasse auf. Im Innenhof steht in südöstlicher Richtung in ca. 10 m Entfernung zum Anbau und 3 m Entfernung zur Terrasse ein Rosskastanienbaum (ca. 100 Jahre alt, 20 m hoch und 16 m Kronendurchmesser, Stammumfang 288 cm).
Am 07.01.2008 beantragte der Kläger zu 2) bei der Beklagten die Genehmigung zur Durchführung von Schnittmaßnahmen an dem Kastanienbaum. Durch die Schnittmaßnahmen sollten vor allem die seitlichen Ausläufer der Krone gekürzt werden. Zur Begründung des Antrags führte er aus, der Baum schatte stark das eigene Haus und Nachbarwohnungen ab. Außerdem hätten sich Mieter der Nachbargärten über den „riesen Laubanfall“ im Herbst beschwert. Zudem sei der Baum von der Kastanienkrankheit betroffen.
Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 18.01.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 2) die Genehmigung, die Krone des Baumes um bis zu 2 m seitlich einzukürzen. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei den Maßnahmen um baumpflegerisch anspruchsvolle Arbeiten handele. Zur Sicherstellung einer fachgerechten Ausführung bot die Beklagte an, die Angebote der Fachfirmen durch einen ihrer Mitarbeiter prüfen zu lassen.
(Symbolfoto: Von inray27/Shutterstock.com)Mit Schreiben vom 06.01.2009 wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um die Genehmigung zur Fällung des Baumes. Zur Begründung machten die Kläger gelt[…]