Gerichtsurteil: Bäume haben Vorrang vor Solaranlage
Bäume schützen – Energie erzeugen: Ein Balance-Akt. Ob der Schutz von Bäumen oder die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien – beide Anliegen stehen häufig im Widerspruch zueinander. Wie lassen sich diese oft konkurrierenden Interessen in Einklang bringen? Dieser komplexen Frage widmen sich Gerichte immer wieder. Das Urteil eines Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall beleuchtet die verschiedenen Perspektiven und gibt wertvolle Impulse für den Interessenausgleich zwischen Natur- und Klimaschutz.
[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 K 7173/22>>>]
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) der Baumschutzsatzung, um die Effizienz seiner Solaranlage durch Rückschnitt der Platanen zu erhöhen.
Die Vorschrift des § 2 EEG 2023 über die Vorrangigkeit erneuerbarer Energien geht den spezialgesetzlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der darauf basierenden kommunalen Baumschutzsatzung nicht vor.
Der Betrieb der Solaranlage in geringerem Umfang stellt keine unzumutbare Härte dar, die Vorrang vor Belangen des Baum- und Klimaschutzes hätte.
Ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung besteht ebenfalls nicht, da keine atypische Härte vorliegt.
Das öffentliche Interesse am unveränderten Erhalt der Platanen überwiegt das private Interesse an der effizienten Energiegewinnung durch die Solaranlage.
Der beantragte Rückschnitt würde zu einer Zerstörung der Bäume führen und ist nicht erforderlich.
Die Verbote der Baumschutzsatzung dienen maßgeblich dem Klimaschutz, dessen Bedeutung § 2 EEG 2023 nicht schmälern kann.
➜ Der Fall im Detail
Rückschnitt von Bäumen zur effizienten Nutzung einer Solaranlage – Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Frage, ob zwei etwa 50 Jahre alte Platanen, welche sich im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche befanden, zurückgeschnitten werden dürfen, um die effiziente Nutzung einer Solarthermieanlage auf dem Dach der benachbarten Doppelhaushälfte zu ermöglichen.