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Rechtsanwälte Kotz GbR

Denkmalschutz als Sachmangel beim Grundstückskauf

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Oberlandesgericht Rostock
Az: 7 U 32/05
Urteil vom 10.08.2006

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24.02.2005 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zusätzlichen Aufwendungen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der mit notarieller Urkunde vom 07.12.2002 zu UR-Nr. 1919/02 der Notarin …, Rostock, vom Kläger von der Beklagten erworbene Grundbesitz, noch eingetragen im Grundbuch von …, beim Amtsgericht Ludwigslust, postalische Anschrift: … (sog. ehemaliges Wirtschaftsgebäude), …, unter Denkmalschutz und nicht nur unter Milieu- und Ensembleschutz steht und als Baudenkmal eingetragen ist in der Denkmalliste des Landkreises Ludwigslust.
Der Aufwendungsersatz ist der Höhe nach zu mindern um die durch eine denkmalschutzgerechte Sanierung bedingten finanziellen Vorteile für den Kläger.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: bis zu 45.000,– €

Gründe
Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend sowie Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung und begehrt die Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Bei dem Kaufobjekt handelt es sich um ein ca. 3.920 m² großes Grundstück bebaut mit zwei Mehrfamilienhäusern mit einem geschätzten Baujahr ca. 1850 und 1950. Die Wohn-/Nutzfläche umfasst neun Wohneinheiten mit ca. 736 m² sowie acht Gewerbeeinheiten, sechs Garagen und zwei Schuppen mit ca. 155 m² Nutzfläche. Zwei Wohnungen waren mit ca. 143 m² vermietet. Die Nettojahresmiete für die vermieteten Flächen betrug ca. 3.010,00 EUR. Es bestehen darüber hinaus Mietschulden per 23.08.2002 i. H. v. ca. 4.130,00 EUR.
Das „ehemalige Wirtschaftsgebäude 10a“ des Kaufobjekts […]


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