LG Potsdam – Az.: 6 O 516/16 – Urteil vom 16.03.2018
1. a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.319,52 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. September 2015.
b. Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,20 € freizustellen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.639,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 16. Mai 2013 auf der BAB 9 nahe des Dreiecks Potsdam, an dem auf Seiten des Klägers beteiligt war ein Gespann bestehend aus der Sattelzugmaschine nebst Anhänger sowie unter anderem ein polnischer Lkw, für den der Beklagte einstandspflichtig ist. Dieser schob am Ende eines Staus mehrere LKWs aufeinander. Der Anhänger wurde heckseitig getroffen, die Sattelzugmaschine mit ihrer Front auf den davor stehenden Lkw aufgeschoben.
Der Kläger holte ein Gutachten der Dekra vom 27. Mai 2013 ein. Danach wies das Fahrzeug einen Anstoß auf das Fahrerhaus vorn auf. Es seien zahlreiche Schäden am Stoßfänger vorn, an der Frontklappe, an der Fahrerhauslagerung, den Kühlaggregaten, den Bugschürzen, den Frontspiegeln, der Fahrerhausrückwand sowie der Sattelplatte bzw. Sattelkupplung zu konstatieren. Auch der Arm der Fahrerhauslagerung rechts sei verformt, weshalb auch der Fahrzeugrahmen vermessen werden müsse. Die in diesem Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten wurden von dem Beklagten ausgeglichen. Im Folgenden berechnete der Kläger dem Beklagten Nutzungsausfall für diese Fahrzeuge und bestätigte hierfür, dass Sattelauflieger und Anhänger repariert und instandgesetzt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingesetzt worden seien.
Nach einem weiteren Gutachten vom 5. März 2014 wurde die Sattelzugmaschine am 16. Dezember 2013 nachbesichtigt. Die Trittbretter hinter dem Fahrerhaus seien demontiert worden. Unterhalb der Lochbleche sei der Rahmen des Fahrze[…]