LG Potsdam – Az.: 6 O 516/16 – Urteil vom 16.03.2018 1. a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.319,52 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. September 2015. b. Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,20 € freizustellen. c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.639,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 16. Mai 2013 auf der BAB 9 nahe des Dreiecks Potsdam, an dem auf Seiten des Klägers beteiligt war ein Gespann bestehend aus der Sattelzugmaschine nebst Anhänger sowie unter anderem ein polnischer Lkw, für den der Beklagte einstandspflichtig ist. Dieser schob am Ende eines Staus mehrere LKWs aufeinander. Der Anhänger wurde heckseitig getroffen, die Sattelzugmaschine mit ihrer Front auf den davor stehenden Lkw aufgeschoben. Der Kläger holte ein Gutachten der Dekra vom 27. Mai 2013 ein. Danach wies das Fahrzeug einen Anstoß auf das Fahrerhaus vorn auf. Es seien zahlreiche Schäden am Stoßfänger vorn, an der Frontklappe, an der Fahrerhauslagerung, den Kühlaggregaten, den Bugschürzen, den Frontspiegeln, der Fahrerhausrückwand sowie der Sattelplatte bzw. Sattelkupplung zu konstatieren. Auch der Arm der Fahrerhauslagerung rechts sei verformt, weshalb auch der Fahrzeugrahmen vermessen werden müsse. Die in diesem Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten wurden von dem Beklagten ausgeglichen. Im Folgenden berechnete der Kläger dem Beklagten Nutzungsausfall für diese Fahrzeuge und bestätigte hierfür, dass Sattelauflieger und Anhänger repariert und instandgesetzt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingesetzt worden seien. Nach einem weiteren Gutachten vom 5. März 2014 wurde die Sattelzugmaschine am 16. Dezember 2013 nachbesichtigt. Die Trittbretter hinter dem Fahrerhaus seien demontiert worden. Unterhalb der Lochbleche sei der Rahmen des Fahrzeugs eingerissen und habe sich der Stahl stark verformt. Dieses Schadensbild ergebe sich aus dem starken Anstoß rechtzeitig im Frontbereich, bei der die Fahrerhauslagerung stark beschädigt worden sei. Entsprechend sei der Fahrzeugrahmen zu erneuern zu einem Mehrbetrag von 10.639,04 €. Mit Anwaltsschreiben vom 6. August 2015 forderte der Kläger die für den Beklagten handelnden Versicherung zur Zahlung des Differenzbetrages bis zum 31. August 2015 auf zu Kosten von 805,20 €. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer der bei dem Unfall beschädigten Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers. Die im Nachtragsgutachten festgestellten weiteren Schäden seien ebenfalls auf den Unfall vom 16. Mai 2013 zurückzuführen. Insbesondere sei die weitere Verformung letztlich auf den Unfall zurückzuführen und gehe nicht zu seinen Lasten. Der Sachverständige habe zu Recht bezweifelt, dass die im Dekra-Erstgutachten erwähnte Vermessung des Rahmens die Schadensanlage aufgezeigt hätte. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 10….