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Fahrzeugbrand – Schadensersatzanspruch bei vorsätzlicher Inbrandsetzung

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 210/06
Urteil vom 27.11.2007

VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.

Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1 versicherten LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.

Die Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem Recht Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil der LKW der Klägerin zu 2 „bei dem Betrieb“ des PKW des Beklagten zu 1 beschädigt worden sei. Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Gefahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkungen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern gefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich das betreffende Fahrzeug – wie hier unstreitig – zudem bewegt habe. Eine solche Beweglichkeit, o[…]


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