Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugsicherstellung – Schadensersatzanspruch bei Entsorgung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Saarbrücken
Az: 4 U 143/11 – 47
Urteil vom 10.07.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.03.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 355/10) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin 9.950,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 1) zu 46 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 1) zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs Toyota Yaris (amtl. Kennz.:), das ihr in der Nacht vom 15.06.2007 auf den 16.06.2007 entwendet wurde. Die gegen den Kaskoversicherer auf Zahlung des Zeitwerts gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 14 O 195/08) – bestätigt durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az.: 5 U 102/09-23-) – abgewiesen, weil der Klägerin unter Berücksichtigung der Tatumstände grobe Fahrlässigkeit angerechnet wurde. In diesem Rechtsstreit wurde den Beklagten der Streit verkündet.
Im Vorprozess war von den Beklagten vorgetragen worden, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen, allerdings auch ohne konkrete Aufbruchspuren in der Straße „“ in Saarbrücken aufgefunden worden und dass es auf Veranlassung der Beklagten zu 1) (vgl. Auftragsschreiben vom 03.07.2008 – Bl. 8 d. A.) abgeschleppt und von der Beklagten zu 2) auf deren Betriebsgelände verbracht worden sei. Die Klägerin hat sich auf diesen Sachvortrag und darauf berufen, dass der Pkw allenfalls hätte sichergestellt, nicht aber verschrottet oder verwertet werden dürfen.
Die Beklagte zu 1) hat im Vorpr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.

(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.

Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv