Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 1 S 186.07
Beschluss vom 15.02.2008
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat am 15. Februar 2008 beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 24. September 2007, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird sich die Entziehungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Der Antragsgegner stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf, dass der Antragsteller am 10. April 2007 unter dem Einfluss von Amphetamin und Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab Konzentrationen von THC von 1,1 ng/ml, THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 11 ng/ml sowie Amphetamin von 13 ng/ml. Das Verwaltungsgericht hält es demgegenüber für zweifelhaft, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Konsum einer sog. harten Droge – hier: Amphetamin – ausreiche, um ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die angesichts dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Die Wertung des Gesetzgebers, der auf einen gesetzlichen Sofortvollzug verzichtet habe, dürfe nicht unterlaufen werden. Im Hinblick auf den Druck, den das Entziehungsverfahren auf den Antragsteller ausübe, sei nicht damit zu rechnen, dass er bis zu dessen Abschluss erneut unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Das Beschwerdevorbringen, das der Senat für die Frage, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses dessen Ergebnis trägt, allein[…]