OLG Stuttgart
Az: 13 U 24/12
Beschluss vom 05.03.2012
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20.01.2012 – 3 O 209/11 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 29.03.2012.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.365,56 €
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 19.03.2011 gegen 11 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Straße … in R. in Richtung … . Auf Höhe der rechts dieser Straße gelegenen Tankstelle „…“ bog er nach links in die Zufahrt des Parkplatzes zum Ladengeschäft „…“ ein, wobei ihn jedoch ein ihm aus dieser Zufahrt entgegenkommendes Fahrzeug am Einfahren hinderte, weshalb er den Abbiegevorgang abbrechen musste. Dabei kam es zur Kollision seines sich in diesem Moment noch auf der Gegenfahrbahn befindenden Pkw und des bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Wohnmobils, mit dem der Beklagte Ziff. 1 die Straße … in Gegenrichtung befuhr.
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz seines vollen Schadens in Anspruch genommen, weil sein Fahrzeug für den Beklagten Ziff. 1 unschwer zu erkennen gewesen und es dennoch zur Kollision gekommen sei. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, weil es dem Beklagten Ziff. 1 trotz sofortigen Abbremsens nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen, weshalb er auf das in seine Fahrbahn hineinragende Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs aufgefahren sei.
Das Landgericht hat die Beklagten nach §§ 7, 17 StVG entsprechend einer Haftungsquote von 20 % verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Es hat – sachverständig beraten – festgestellt, dem Kläger sei bei Beginn des Abbiegevorgangs das herannahende Beklagtenfahrzeug jedenfalls erkennbar gewesen. […]