Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei unpünktlicher Mietzahlung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin, Az.: 29 O 323/13

Urteil vom 28.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 27.9.2011 die im nachfolgenden Antrag bezeichneten Räume sowie Stellplätze auf Hof und zwei Tiefgaragenplätze. Die Garagenstellplätze hat der Beklagte unwidersprochen zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Mieten für November 2012 und Juni 2013 zahlte der Beklagte unpünktlich. Nachdem die Juli-Miete bis 11.6.2013 nicht eingegangen war, erklärte die Klägerin unter dem 16.7.2013 die fristlose Kündigung. Im Juni und Juli 2013 gestattete der Beklagte der Klägerin für Bauarbeiten die Nutzung seines Stromanschlusses. Den anteilig verbrauchten Strom hat die Klägerin bis heute nicht bezahlt.

Foto: Wayhome Studio/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie habe mit Schreiben vom 7.11.2012 und 11.6.2013 die unpünktliche Mietzahlung abgemahnt. Die Schreiben seien per Boten zugestellt worden. Sie meint, bereits nach einmaliger unpünktlicher Mietzahlung, nachfolgender Abmahnung und dann erneuter unpünktlicher Mietzahlung sei sie zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Die Klägerin beantragt unter Rücknahme eines Hilfsantrages – , den Beklagten zu verurteilen, die Gewerberäume im Hause … 6, 10967 Berlin, Vorderhaus, EG rechts, sowie die Tiefgaragenstellplätze 24 und 25 und die in dem als Anlage beigefügten Grundstücksplan orange markierten sieben Stellplätze auf dem Hof zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die Vertragsfortsetzung für zumutbar und behauptet, im Rahmen eines vorangegangenen Mietverhältnisses mit der Hausverwaltung vereinbart zu haben, das Zahlung im Laufe des Monats ausreiche. Hiervon sei er auch für das streitgegenständliche Mietverhältnis ausgegangen. Außerdem verhalte sich die Klägerin selbst vertragsuntreu. Sie sei mehrfach zur Übergabe der mitvermieteten Tiefgaragenplätze sowie zur Zahlung des durch Baumaßnahmen verbrauchten Stroms aufgefordert worden.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv