Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 18 Ca 3183/01
Verkündet am 28.08.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 18 auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 900,00 (i.W.: Neunhundert Deutsche Mark) netto nebst 9,26 % hieraus seit 16.05.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 900,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitsentgelt.
Der Kläger ist am 18.09.2000 bei der Beklagten als Fahrer eingestellt worden. Am 11.01.2001 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt.
In der Lohn- und Gehaltsabrechnung unter der Bezeichnung 01.2001 hat die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von DM 900,– verrechnet bzw. diese Summe dem Kläger vom Arbeitsentgelt abgezogen. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Abrechnung wird auf die Anlage zur Klageschrift (BI. 4 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die vorgenommene Verrechnung ungerechtfertigt sei. Er behauptet hierzu, dass eine Vorschusszahlung zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten an ihn geleistet worden sei.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Wochenendfahrten von der Beklagten nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 900,– netto nebst 9,26 Zinsen hieraus seit dem 16.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verrechnung in der vorgenannten Gehaltsabrechnung zu Recht erfolgt sei.
Die Beklagte behauptet hierzu, der Kläger habe im Zeitraum von September 2000 bis Januar 2001 insgesamt einen Vorschuss in Höhe von DM 900,– erhalten.
Die Beklagte behauptet weiter, dass die Auszahlung jeweils durch an den Kläger erfolgt sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klage ist begründet, weil dem Kläger der geltend[…]