Verharmlosung Anlagerisiken
LG Hamburg – Az.: 319 O 267/18 – Urteil vom 28.11.2019
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.450,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 15.000,- €, Beteiligungsnummer… .
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Leistung gemäß Ziffer I. in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Vermögensanlage LombardClassic 2 im Wege des Schadensersatzes.
Die Beklagte bietet Anlageberatern und Beratungsgesellschaften ein Haftungsdach. Ein mit ihr vertraglich verbundener Vermittler ist der Zeuge S. S., der als Vertreter der Beklagten Beratungsleistungen an Anleger erbracht hat.
Die Vermögensanlage LombardClassic 2 bot Anlegern die Möglichkeit, sich als stiller Gesellschafter an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu beteiligen, die der L. H. GmbH & Co. KG Darlehen gewährte, welche dem Betrieb des Geschäfts mit Lombardkrediten diente.
Der Kläger zeichnete am 06.03.2013 eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Einlage in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 450,00 €. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. Im Vorfeld der Zeichnung ließ sich der Kläger von dem Zeugen S. beraten. Der Zeuge S. beriet den Kläger bereits viele Jahre hinsichtlich dessen Vermögensanlagen.
Nachdem der Kläger im Jahre 2007 auf Anraten des Zeugen S. Anlagen getätigt hatte, die sich negativ entwickelten, bestand ab Ende 2008 zunächst kein Kontakt mehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen. Im Jahr 2011 nahm der Zeuge, der sich zwischenzeitlich selbständig gemacht hatte, den Kontakt wieder auf. Er bot ihm eine langfristige Depotbetreuung und eine unabhängige Beratung an, u.a. mit E-Mail vom 11.05.2019 gemäß Anlage K […]