Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 282/07 ER
Urteil vom 19.11.2007 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 26 AS 857/07 ER, Urteil vom 23.08.2007
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2007 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2007 gegen den Bescheid vom 28. Juni 2007 angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008, längstens jedoch bis zur Entscheidung über den Widerspruch, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der 1956 geborene Antragsteller bewohnt seit Oktober 2005 in A-Straße, A-Stadt, im Untergeschoss zwei Zimmer mit Küche, Bad und Flur zum Preis von monatlich 280,- EUR zzgl. 40,- EUR Nebenkosten. Nachdem der Sohn des Antragstellers eingezogen war, wurde die Miete auf 360,- EUR (+ 40,- EUR Nebenkosten + 70,- EUR Heizung) erhöht. Die Vermieterin B. bewohnt eine Wohnung im Obergeschoss, die durch eine Gittertür abschließbar ist.
Zuletzt mit Bescheid vom 5. März 2007 gewährte die Antragsgegnerin Leistungen vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von insgesamt 970,07 EUR. Nach Ermittlungen des Außendienstes hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Juni 2007 den Bescheid vom 5. März 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf, da davon auszugehen sei, dass der Antragsteller mit B. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und keine eigene Wohnung bewohne.[…]