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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alkoholfahrt – Regress der Haftpflichtversicherung

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AG Nürtingen
Az: 11 C 1053/11
Urteil vom 10.10.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.01.2011 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.000,00 Euro.

Tatbestand
Mit der am 07. Juni 2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin als Kraftfahrthaftpflichtversicherin des PKW Nissan, amtliches Kennzeichen…, von dem Beklagten als Halter und Fahrer dieses Fahrzeuges 5.000,00 Euro Regress bezüglich eines Unfallgeschehens, das sich am 09.09.2010 auf der Bundesstraße 27 zwischen den Anschlussstellen FB und FP in Fahrtrichtung S gegen 13.45 Uhr ereignet hat.
Die B 27 weist in Fahrtrichtung S an der Unfallstelle zwei Fahrbahnen auf, zusätzlich rechts einen Standstreifen. Auf diesem Standstreifen befand sich ein liegengebliebener Reisebus, der in einem Umfang von 50 cm in die rechte Fahrspur hineinragte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein LKW der Fa. SGH, Typ MAN, 7,5 t mit Pritsche, amtliches Kennzeichen…, auf der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung S unterwegs war. Dieser sah sich mit dem hineinragenden Fahrzeugteil des Reisebusses konfrontiert.
Auf der linken Fahrspur hinter dem LKW befand sich zunächst der PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen…, gelenkt vom Fahrer und Halter N. Ebenfalls auf der linken Fahrspur hinter dem Fahrzeug Golf herfahrend befand sich das Fahrzeug Nissan des Beklagten.
Der LKW MAN wechselte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien überraschend nach links, ohne dies durch einen Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Motiviert durch das Verhalten des LKW sah sich der Fahrer des Fahrzeuges Golf veranlasst, stark abzubremsen. Der dem Fahrzeug Golf nachfolgende PKW, vom Beklagten gesteuert, fuhr auf das Heck des PKW Golf auf. Zu einer Berührung zwischen dem LKW und dem Fahrzeug Golf kam es nicht, durch den Anstoß wurde das Fahrzeug Golf schwer beschädigt. Die Klägerin hat den Schad[…]


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