Auch nach der Verjährung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Grundstücksbeeinträchtigung nach § 1004 BGB bleibt der geschaffene Zustand rechtswidrig und muss vom Eigentümer nicht geduldet werden. Der Grundstückseigentümer kann daher auf seine eigenen Kosten die Störung beseitigen. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten. Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen. Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss (BGH, Urteil vom 28.01.2011, Az: V ZR 141/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de AG München – Az.: 484 C 18186/18 WEG – Urteil vom 28.02.2019 I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 […]