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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumwurzeln und Verstopfung einer Abwasserleitung auf Nachbargrundstück

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BGH
Az.: V ZR 92/85
Urteil vom 07.03.1986
Vorinstanzen: OLG Köln und LG Bonn

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses in B. Im Jahre 1898 wurde das Haus an das städtische Kanalnetz angeschlossen. Die Abwasserleitung auf dem klägerischen Grundstück bestand, wie dies Mitte der 60er Jahre üblich, aus Steinzeugrohren, deren Muffen mit Teerstrick und Zementmörtel abgedichtet waren. Kurz nach der Verlegung der Abwasserleitung pflanzte die Beklagte auf dem Gehweg der B Kastanien an. Die nächsten Bäume stehen 2,50 m und 3,50 m vom klägerischen Grundstück entfernt. Im Laufe der Zeit drangen die Wurzeln einer der Kastanien durch die Muffen in die Abwasserleitung im Bereich des Vorgartens der Kläger ein, wuchsen innerhalb der Leitung weiter in Richtung Keller und verstopften schließlich den Wasserabfluß. Im November 1982 versuchten die Kläger vergeblich, die Verstopfung durch Ausfräsen der Rohre zu beseitigen. Die mit der Reinigung beauftrage Firma stellte mittels Kanalfernsehen das starke Ausmaß der Verwurzelung fest. Die Kläger ließen daraufhin im Mai 1983 das Abwasserrohr freilegen. Da eine Reinigung der Leitung nicht möglich war, mußte nach Entfernung der Wurzeln im Rohrbereich eine neue Abwasserleitung aus PVC hergestellt werden.
Die Kläger haben von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21 201,28 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen für das Freilegen und Erneuern der Rohrleitung, den fehlgeschlagenen Reinigungsversuch und die Untersuchung durch Kanalfernsehen sowie für die Erstellung von Gutachten über den Grund der Verstopfung und die Haltbarkeit der alten Abwasserleitung verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Aufwendungen der Kläger für das Freilegen der alten und die Verlegung der neuen Rohrleitung in Höhe von 17 962,85 DM verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision und begehren mit der Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Aufwendungen für den vergeblichen Reinigungsversuch und die Untersuchung der Rohre durch Kanalfernsehen. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurück[…]


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