Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 Ca 52291/00
Verkündet am 15.01.2001
Im Namen des Volkes hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 1 auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 33.333,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die vertragsgerechte Beschäftigung des Klägers, der seit. dem 01. Oktober 1988 in den Diensten der Beklagten steht, die zum 01. Januar 2000 durch die X-Bank übernommen worden ist.
Der jetzt 53-jährige Kläger, der verheiratet ist und zwei schulpflichtige Kinder hat, war seit Ende 1994 im Geschäftsbereich Fondsmanagement der Beklagten als „Leiter Aktienfonds-Management“ eingesetzt und in dieser Funktion dem zuständigen Geschäftsführer unmittelbar unterstellt. Auf die Stellenbeschreibung vom 15. Dezember 1994 wird Bezug genommen (BI. 9 – 13 d. A.). Der Kläger verdient etwa DM 200.000,– brutto im Jahr. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist derzeit der Anstellungsvertrag vom 01./08. Oktober 1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 15 – 20 d. A.), und in dem es unter Ziffer 1.3 heißt:
Die Y behält sich vor, dem Vertragsinhaber auch andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben an anderen Orten der Geschäftstätigkeit der Y zu übertragen. Die Wünsche und die berufliche Entwicklung werden hierbei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Nachdem die Beklagte Anfang Mai 2000 zunächst daran interessiert war, mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, bot sie ihm am 26. Juni 2000 an, künftig als Analyst für sie tätig zu sein. Der Kläger lehnte dies ab. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 versetzte die Beklagte ihn darauf hin unter Berufung auf Ziffer 1.3 des Anstellungsvertrages zum 17. Juli 2000 auf die Position eines „buy-side-Analysten“ und erläuterte:
Wesentliche Aufgaben dieser Stelle sind research von Daten und Fakten zur Analyse und Bewertung von Unternehmen, Aktien und Aktienmärkten bestimmter Marktsegmente. Die Analyse- und Bewertungsergebnisse sind eigenverantwortlich zu entwickeln. Die hieraus vom Stelleninhaber abzugebenden Empfehlungen sind […]